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Wenn Sie Ärzte als Mandanten betreuen, dann sollten Sie § 203 StGB kennen!

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Ärzten gehen Betriebsprüfer mittlerweile Recht konsequent hinsichtlich der Anforderung von Datenmaterial vor.

Bei aktuellen Betriebsprüfungen sollten Sie Ihre Mandanten jedoch auf jeden Fall über § 203 StGB informieren.

Nach dieser Rechtsnorm – kurz vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 noch durch den Deutschen Bundestag verabschiedet – ist es dem Arzt nunmehr erlaubt z.B. seinem Steuerberater sämtliche Daten, die zur kaufmännischen Leitung der Praxis erforderlich sind, weiterzugeben.

Nicht erwähnt in § 203 StGB ist die Weitergabe der Daten z.B. an den Betriebsprüfer.

Aus diesem Grunde sollte die Weitergabe dieser Daten an den BP möglicherweise verweigert werden.

Sollten Sie die Daten dennoch weitergeben wollen, so müssen zumindest die Patientendaten geschwärzt werden.

Das Problem ist mittlerweile auch in größeren Fallgestaltungen relevant und streitig.

Über weitere Details zu dieser Problematik werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2018 berichten.

 


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