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Bestätigende BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes im Grunderwerbsteuerrecht

In einem Streitfall erwarben zwei Eheleute ein unbebautes Grundstück. Der Kaufvertrag enthielt eine Bauverpflichtung aber ausdrücklich keine Bauträger- oder Architektenbindung. Die Eheleute stimmten mit der Reservierung des Grundstücks jedoch der Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger zu. Dieser Bauträger erteilte vor dem Grundstückskauf ein nicht rechtswirksames (weil nicht unterzeichnetes) Angebot. Rund 6 Monate nach dem Kauf des unbebauten Grundstücks schlossen die Eheleute mit dem Bauträger den Bauvertrag auf Basis dieses Angebotes ab.

Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der BFH die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks):

Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrages ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrages vorliegt.

Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung vom 1.10.2014 (II R 32/13 NV).

In der Praxis kommt es somit darauf an, ob im Falle eines getrennten Kaufs von Grundstück und Bauwerk ein vor dem Grundstückskauf erteiltes unverbindliches Bauerrichtungsangebot nach dem Grundstückskauf aufrechterhalten und ein entsprechend rechtsverbindlicher Vertrag geschlossen wird.


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