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Beschluss des VI. Senats des BFH zu den Anwendungsvoraussetzungen der 1 v.H.-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der VI. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 16.10.2020 VI B 13/20 die Regeln zur o.a. Fragestellung deutlich gemacht.

Demnach führt die vertraglich vereinbarte Privatnutzung eines betrieblichen PKW´s zur Annahme von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Dieser Rechtsfolge kann nur dadurch entgangen werden, dass die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen ist.

Bei einem Verstoß gegen den vertraglichen Ausschluss und somit der unbefugten Privatnutzung des PKW´s, ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt somit zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.


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