Mit Beschluss vom 27.5.2025 – 2 BvR 172/24 hat das VerfG eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung im Rahmen von Außenprüfungen getroffen.
Der Leitsatz des Beschlusses lautet:
Die Entscheidung des FG, im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schrifform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG zu verselbständigen, widerpricht in schlechterdings unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des BVerfG und verstößt somit gegen Artikel 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.