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Die Phantasie der Finanzbehörden zur Erhöhung der Einnahmen kennt kein Grenzen – Berechnung von Hinterziehungszinsen bei hinterzogenen ESt-Vorauszahlungen

Das FG Münster hat sich in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom  20.4.2016 – 7 K 2354/13 E mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Zinslauf für hinterzogene Einkommensteuerzahlungen beginnt.

Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen bereits mit der Fälligkeit der ESt-Vorauszahlungen beginnt, wenn über mehrere Jahre hinweg Kapitalerträge nicht erklärt werden.

Durch diese Handlungsweise beginnt der Zinslauf somit für jeden VZ bereits unterjährig zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Hierdurch ergeben sich erhebliche Mehrbeträge im Verhältnis zur bisherigen praktischen Handhabung.

Die näheren Hintergründe und Argumentationshilfen für eine entsprechende Abwehrberatung finden Sie in der Veröffentlichung von Wollwerber/Talaska, Stbg 2016, 354.

Bei der Betrachtung dieser Handlungsweise erhält eine Aussage durch Thomas von Aquin aus dem 13. Jahrhundert eine ganz aktuelle Bedeutung. Er hat wohl die heutige Handlungsweise der Finanzbehörden vorhergesehen. Aus diesem Grunde lautete seine Definition von Steuern und Abgaben wie folgt: Steuern und Abgaben sind ein erlaubter Fall von Raub.


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