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Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Übernimmt z.B. eine Spedition die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, BFH vom 14.11.2013 - VI R 36/12. Der BFH hat diesen Fall in der Vergangenheit anders beurteilt. Demnach war die Übernahme der Bußgelder dem eigenbetrieblichen Interesse zugeordnet worden. Es entstand daher kein Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Nach der neuen Rechtsauffassung ist in einem rechtswidrigen Tun keine betriebsfunktionale Zielsetzung zu sehen.

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