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Anhängige Revision: Führt die Aufwärtsverschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft zu einer Sperrfristverletzung nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG?

Im Urteilsfall gab es zunächst eine dreistufige Gesellschaftsstruktur:

 

  • die Z-GmbH war zu 50% Kommanditistin der Z-GmbH & Co. KG
  • die Z-GmbH & Co. KG war zu 100% Gesellschafterin der Z-S-GmbH.

 

Komplementärin der Z-GmbH & Co. KG war die Z-Verwaltungsgesellschaft mbH.

 

Die weiteren Gesellschafter der Z-GmbH (je 25%) waren auch Gesellschafter der Z-Verwaltungsgesellschaft mbH (je 50%). Sie waren ebenfalls Kläger im Verfahren.

 

In einem ersten Schritt gliederte die Z-GmbH & Co. KG einen Teilbetrieb auf die Z-S-GmbH gegen Erhöhung des Stammkapitals aus. Handelsrechtlich erfolgte die Ausgliederung zum gemeinen Wert. Steuerrechtlich erfolgte sie zum Zwischenwert zum Ausgleich und in Höhe des negativen Buchwerts. Für diese Ausgliederung galt eine Sperrfrist von 7 Jahren gem. § 22 Abs. 1 UmwStG.

 

In einem zweiten Schritt wurde die Z-GmbH & Co. KG rückwirkend auf die Mutter, die Z-GmbH, (aufwärts)verschmolzen. Auf eine Kapitalerhöhung wurde gem. § 54 Abs. 1 UmwG verzichtet. Ebenfalls wurde die Z-Verwaltungsgesellschaft mbH ohne eine Gegenleistung auf die Z-GmbH verschmolzen.

 

Fraglich war nun, ob die (Aufwärts-)Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG darstellt mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Die Kläger wandten ein, eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei. Der 13. Senat des Finanzgericht Münster hat jedoch mit Urteil vom 19.5.2020 (Az. 13 K 571/16 G, F) die Klage abgewiesen und wie folgt geurteilt:

 

Die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH sei eine schädliche Veräußerung gem. nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG. Die Sperrfristverletzung führe zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I.

 

Laut Gericht hätten alle Gesellschafter der Z GmbH & Co. KG einen tauschähnlichen Vorgang realisiert, weil ihre Anteile an der Gesellschaft untergingen. Eine Unterscheidung des übertragenen Rechtsträgers nach Personen - oder Kapitalgesellschaft sei den Richtern zufolge nicht vorzunehmen.  

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Wie Middendorf und Rickermann (Stub, S. 745ff) in ihrer Urteilskommentierung darlegen, ließ das FG Münster die Grundsätze des Transparenzprinzips bei seinem Urteil außer Acht. Unter dessen Beachtung sei aus der Verschmelzung der Z-GmbH & Co. KG auf die Z-GmbH kein entgeltlicher Vorgang abzuleiten. Wir empfehlen Ihnen die Literatur dieser Veröffentlichung und entsprechende Streitfälle offen zu halten.


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