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Anhängige BFH-Revision zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Optionsverschonung im ErbStG

Mit Urteil vom 27.10.2021 (Az. 3 K 2817/20 Erb) hat das FG Münster entschieden, dass die bereits eingetretene Bestandskraft eines Schenkungsteuerbescheides durch einen späteren Änderungsbescheid partiell durchbrochen werden kann. Soweit die Änderung reiche, könne die Optionsverschonung noch wirksam beantragt werden.

Im Urteilsfall gingen mehrere Beteiligungen an GmbH & Co. KGs im Jahr 2013 schenkweise über.

  • Schenkungsteuererklärung:
    In der Schenkungsteuerererklärung wurde (trotz Verwaltungsvermögensquote <10%) kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt.
  • Schenkungsteuerbescheid (Ausgangsbescheid):
    Der daraufhin im Jahr 2016 erlassene Schenkungsteuerbescheid (Regelverschonung 85%, enthilet Schenkungsteuerzahllast) wurde ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und mangels Einspruch bestandskräftig.
  • Schenkungsteuerbescheid (Änderungsbescheid):
    In den Jahren 2018 und 2019 wurden dann erstmals Feststellungsbescheide erlassen, die zu einer Änderung des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheides und zu einer höheren Zahllast führten. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und stellte Antrag auf Optionsverschonung, der vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das FG Münster sah die dagegen gerichtete Klage als begründet an:

  • Die Bestandskraft des Ausgangsbescheides sei durch den Änderungsbescheid partiell durchbrochen.
  • Insoweit könne die Option ausgeübt werden (soweit die Änderung reiche).
  • Die Steuerbefreiung nach §§ 13a, b ErbStG a.F. gehöre lediglich zur Begründung der Steuerfestsetzung und erwachse nicht in Bestandskraft.
  • Das Wahlrecht könne daher noch partiell ausgeübt werden.

Hinweis:

Da das FG München (Urteil vom 28.4.2021, Az. 4 K 1710/19) jüngst zu einer ähnlichen Fragestellung geurteilt hat, dass die Ausübung des Wahlrechts nicht partiell möglich sei, hat das FG Münster die Revision zugelassen.

Die Revision ist unter Az. II R 44/21 beim BFH anhängig.


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