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Anforderungen an die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament (hier: wolkenähnlich geformte Linie)

Das OLG München hat mit seinem Beschluss vom 5.5.2025 – 33 Wx 289/24 e drei Leitsätze zur vorstehenden Frage veröffentlich:

 

  1. Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, handelt es sich vielmehr um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig.
  2. Das gilt auch dann, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte. Das Erfordernis der Unterschrift verbürgt nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Urheber zu dem oberhalb befindlichen Text bekennt.
  3. Die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament muss lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Linien entnommen werden können; nicht ausreichend ist eine reine Wellenlinie oder eine Unterzeichnung mit drei Kreutzen

 


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