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Achtung Umsatzbesteuerung droht: Betreuen Sie Ärzte, die auch Gutachten für Versicherungen erstellen?

Das FG Hamburg hat in seinem Urteil vom 25.11.2015 - 6 K 205/14 zu der Frage Stellung genommen, wie die Leistungen eines Arztes zu beurteilen sind, der regelmäßig für Versicherungen dazu Stellung genommen hat, ob Behandlungsmethoden dem Grunde und der Höhe nach notwendig waren und hinsichtlich beantragter Heil- und Hilfsmittel den Grundregeln der schulmedizinischen Standards entsprachen. Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Leistungen des Arztes nicht als steuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG i.V.m. Art. 13 Teil  A Abs. 1c der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1c der MwStSysstRL sei. Demnach sei der Begriff der "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" eng auszulegen. Das FG gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die oben beschriebenen Leistungen des Arztes der Umsatzbesteuerung unterliegen. Besonders bemerkenswert ist, dass die Entscheidung des FG Hamburg bestandskräftig geworden ist.

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