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Achtung, die Frist läuft am 11.01.2024 ab: Ausnahmsweise rückwirkende Entnahme von PV-Altanlagen zum 1. Januar 2023 bei Erklärung bis 11. Januar 2024

In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 27.02.2023 hat die Finanzverwaltung am 30.11.2023 ein weiteres Schreiben zur Klärung von Einzelfragen hinsichtlich der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

 

Insbesondere wird darin auf das Wahlrecht zur (ausnahmsweise rückwirkenden) Entnahme von PV-Anlagen zum Nullsteuersatz eingegangen. 

 

Ausnahmsweise kann die Entnahme zum Nullsteuersatz rückwirkend auf den 1. Januar 2023 bei Erklärung bis zum 11. Januar 2024 erfolgen.

 

Voraussetzungen für die rückwirkende Entnahme:

 

Die Entnahme der gesamten Anlage zum Nullsteuersatz setzt voraus, dass der Betreiber nachweislich zukünftig mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwenden wird.

 

Diese Voraussetzung ist aus Vereinfachungsgründen z.B. erfüllt bei Stromspeicherung mittels Batterie, bei Betrieb einer Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) oder bei nicht nur gelegentlichem Laden eines E-Fahrzeugs mittels Wall-Box.

 

Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 11.01.2024.

 

Folgen der rückwirkenden Entnahme:

 

  • ·         Entnahme zum Nullsteuersatz.
  • ·         Keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
  • ·         Keine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat verbrauchten Strom ab 1.1.2023.
  • ·         Jedoch weiterhin Umsatzversteuerung des eingespeisten Stroms mit 19% (kein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung durch die Entnahme).

 


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