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Achtung bei Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung in der Betriebsprüfung: Oftmals genügt sie nicht allen Anforderungen

Der BFH sieht die ordnungsgemäß durchgeführte Geldverkehrsrechnung- und Vermögenszuwachsrechnung in seiner neueren Rechtsprechung als eine genaue Verprobungs- bzw. Schätzmethode an (Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13, X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

Diese Rechnung ermöglicht dem Prüfer, die erklärten Einnahmen mit den Vermögenszuwächsen abzugleichen (z.B. Kauf eines teuren Bootes bei erklärten Jahreseinnahmen von jährlich unter 10.000 Euro).

Der BFH geht davon aus, dass Vermögenszuwächse oder Geldverbräuche ohne nachweisbare Mittel grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gem. § 158 AO erschüttern können und eine Hinzuschätzung im Einzelfall ermöglichen (BFH, Beschluss v. 21.2.1974 – I R 65/72, BStBl II 1974, 591).

Zahlreiche Einwendungsmöglichkeiten

Steuerberater/Steueranwälte haben bei einer Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung eine gute Chance, Einwendungen geltend zu machen.

Denn diese Rechnung ist oft mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da für die meisten nicht betrieblichen Geldzu- und -abflüsse keine Aufzeichnungspflichten bestehen. Zudem kann diese Rechnung nur zu zuverlässigen Ergebnissen führen, wenn der Prüfer besonders sorgfältig vorgeht.

Qualität der Ausgangsdaten entscheidet

Der Prüfer muss bestimmte Ausgangswerte ermitteln. Zu diesen Parametern gehören: Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, privates Vermögen und private Schulden zu Beginn und am Ende der Periode, Lebenshaltungskosten Ihres Mandanten und seiner Familie, Einkommen der Familienmitglieder im Haushalt.

Die Ermittlung dieser Ausgangsdaten ist oft mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Damit schleichen sich oft fast automatisch Fehler in die Ausgangswerte ein.

Der Berater kann dann nicht nur Fehler aufzeigen, sondern ggf. selbst eine eigene Gegenrechnung erstellen und so dem Prüfer den Wind aus den Segeln nehmen.


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