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Ab 1.1.2016 - Erhebliche Ausdehnung der Bauabzugssteuer - auch für Fotovoltaikanlagen

Nach der neuen auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Rechtsauffassung der Finanzbehörden ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG. Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungstatbestand des § 48 EStG erfüllen. An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, halten die Finanzbehörden nicht mehr fest, vgl. LfStBay vom 16.9.2015 - S 2272.1.1-3-/8 St32. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugssteuer) nicht beanstandet wird, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.

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