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Der BFH schließt sich im Ergebnis dem "bösen Spiel" der Finanzbehörden mit § 11 EStG bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und den Einkünften aus V+V an

In der Praxis geht es um die Frage, in welchem Gewinnermittlungszeitraum / Einkünfteermittlungszeitraum USt-VZ des IV. Quartals / des Monats November oder Dezember ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind, wenn den Finanzbehörden eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Der BFH hat eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 28.4.2015 - 11 K 397/15 eingelegte NZB mit Beschluss vom 8.3.2016 VIII B 58/15 zurückgewiesen. In diesem Beschluss stellt der BFH selber klar, dass diese Frage bisher noch nie höchstrichterlich entschieden worden ist. Er hält diese Fragestellung allerdings auch nicht für klärungsbedürftig, da sich die Frage aus der Rechtsprechung des BFH und aus dem Gesetz klar beantworten lässt. Demnach ist der Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG innerhalb der 10-Tage-Frist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden eine Einzugsermächtigung erteilt hat und eine ausreichende Deckung auf seinem Konto gegeben ist. Die bestehende Widerspruchsmöglichkeit des Steuerpflichtigen hinsichtlich des Einzugsermächtigungsverfahrens führt nach Auffassung des BFH nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Zahlungen, die teilweise weit nach dem 10.1. des Folgejahres erfolgt sind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten des Vorjahres zu berücksichtigen sind. In der Praxis sind die Aufwendungen jedoch häufig im Jahr der Zahlung berücksichtigt worden. Eine Änderung / Berichtigung des Vorjahres lehnen die Finanzbehörden jedoch regelmäßig ab. Für den Beobachter dieses "bösen Spiels" stellt sich nun die Frage, wie auf diese Handlungsweise der Finanzbehörden, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gar nicht zum Abzug zuzulassen, reagiert werden muss. Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-3-2016 werden wir mit Ihnen über die möglichen Handlungsoptionen diskutieren.  


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