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Vorteilhafte Rechtsprechung zu § 6a GrEStG: Zurechnung der Vorbesitzzeit bei Gesamtrechtsnachfolge

Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.1.2023 (8 K 169/21 F) ein wichtiges Urteil zur steuerbegünstigten Umstrukturierung nach § 6a GrEStG gefällt.

 

Eine GmbH & Co. KG war seit 1993 Alleingesellschafterin einer GmbH, die eine Vielzahl von Grundstücken besaß.

 

Die Gesellschaft wurde im ersten Schritt auf zwei GmbHs aufgespalten. Im nächsten Schritt wurde die grundbesitzende GmbH auf sie beherrschende GmbH verschmolzen.

 

Strittig war, ob der Übergang der Grundstücke im Wege der Verschmelzung nach § 6a GrEStG steuerbefreit war. Das Finanzamt argumentierte, dass die fünfjährige Vorbesitzzeit bei der aufnehmenden GmbH nicht eingehalten worden war.

 

Urteil des FG Münster:

·         Die Klage ist begründet und die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG zu gewähren.

·         Die aufgespaltene KG als Rechtsvorgängerin war seit mehr als 5 Jahren zu 100% an der grundbesitzenden GmbH beteiligt.

·         Die GmbH ist zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung – insbesondere was die Anteile an der grundbesitzenden GmbH angeht – Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.

·         Unter Auslegung von § 45 AO ist der GmbH auch grunderwerbsteuerlich als Gesamtrechtsnachfolgerin die Vorbehaltensfrist nach § 6a S. 4 GrEStG zuzurechnen. 

 

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Ob diese eingelegt wurde, ist noch nicht bekannt.


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