Alle Artikel anzeigen

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung: Neue Ländererlasse regeln Bewertung und Abzinsung von aufschiebend bedingten Lasten für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit ihren gleich lautenden Erlassen vom 4.1.2023 (34-S 3100-1/2) auf das BFH-Urteil vom 15.7.2021 (II R 26/19) reagiert und die Bewertung und Abzinsung von aufschiebend bedingten Lasten geregelt. 

 

Es geht dabei um die Frage, in welcher Höhe sich infolge des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung die ursprüngliche Steuerfestsetzung um die Belastung mindern darf.

Auffassung des BFH gemäß Urteil vom 15.7.2021:

  •          Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.  
  •          Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. 
  •          Es findet keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt statt.

 

Differenzierte Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder:

·         Grundsätzlich kommen für die Bewertung einer aufschiebend bedingten Last zwei Zeitpunkte in Betracht:

o   Zeitpunkt der Steuerentstehung

o   Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung

·     
·         Für die Bewertung ist zu unterscheiden, ob der Vermögensgegenstand, auf den sich die Last bezieht, bereits Teil des belastenden Erwerbs war oder nicht

o   Vermögensgegenstand war bereits Teil des belasteten Erwerbs:

Bewertung  dieses Vermögensgegenstandes erfolgt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung.

o   Vermögensgegenstand war nicht bereits Teil des belasteten Erwerbs:

Bewertung  dieses Vermögensgegenstandes erfolgt auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts.

·      
·         Hinsichtlich der Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen Rechtsgeschäft und Bedingungseintritt gilt:

o   War die Fälligkeit der Last unverzinslich hinausgeschoben: Abzinsung

o   War die Fälligkeit der Last nicht unverzinslich hinausgeschoben: keine Abzinsung

(Unverzinslichkeit liegt vor, wenn der zur Herausgabe Verpflichtete neben dem Vermögensgegenstand auch die zwischenzeitlichen Nutzungen herausgeben muss.)

 

 Die Ländererlasse enthalten hierzu erläuternde Beispiele.


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!