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Neue BFH-Revision: Ist die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mathematisch korrekt?

Ist die Ermittlung der Vervielfältiger nach § 14 BewG falsch oder sogar verfassungswidrig?

Beim BFH ist eine Revision zu dieser Frage unter dem Az. II R 38/22 anhängig, nachdem die Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 18.08.2022, 7 K 1800/21) die Klage abgewiesen hatte.

Der Kläger hatte unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen übertragen.

Das Finanzamt wandte basierend auf der statistischen Lebenserwartung nach der geschlechtsbezogenen Sterbetafel des statistischen Bundesamtes (männlich, Alter 74 = 11,021 Jahre) den Vervielfältiger 8,431 an.

Weil § 14 Abs. 2 BewG jedoch bei frühzeitigem Versterben innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung stets die tatsächliche Laufzeit zugrunde lege, müsse laut Kläger der Vervielfältiger mathematisch korrigiert werden.

Der Kläger begehrte den höheren Vervielfältiger von 9,509, der sich aus der statistischen Lebenserwartung nach Ablauf der 5 Jahre (männlich, Alter 79 = 8,28 Jahre) zzgl. der 5 Jahre, mithin 13,28 Jahren, ergab.

Bis zur Klärung durch den BFH sollten Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen vorsorglich offen gehalten werden.


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