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Höherer Besteuerungsanteil wegen aufgeschobener Altersrente? Rentner legt Verfassungsbeschwerde ein

Für die Bestimmung des Besteuerungsanteils der Rente ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich, § 22 Nr. 1 S. 3 EStG.

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, seine Altersrente aufzuschieben und arbeitet über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinweg, so trifft ihn wegen des späteren Renteneintritts ein höherer Besteuerungsanteil (der für die gesamte Laufzeit der Rente gilt).

Gegen diese Ansicht des BFH (Urteil vom 31.8.2022, X R 29/89) legte ein betroffener Rentner nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2212/22 anhängig ist.

Er hält diese Praxis für nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und begehrt das Jahr, in dem die Altersgrenze erreicht ist, zugrunde zu legen.

Der Kläger hatte 3 Jahre länger gearbeitet, weshalb ein Besteuerungsanteil von 64% statt 58% angesetzt wurde.


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