Ein Steuerpflichtiger legte gegen die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie über den Grundsteuermessbetrag nach dem Bayerische Grundsteuergesetz für 2 Wohnungen Einspruch ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung.
Weil das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehnte, beantragte der Steuerpflichtige sie beim Finanzgericht Nürnberg. Er wollte damit die angefochtenen Bescheide bis zur Klärung durch Gerichtsurteile offen halten.
Mit Beschluss vom 8.8.2023 (8 V 300/23) lehnte das Finanzgericht Nürnberg den Antrag ab:
„Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht, vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. […]
Es bestehen mithin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des BayGrStG vom 10.12.2021.“