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Eilmeldung: Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Säumniszuschläge werden mit einem Prozent der rückständigen Steuer pro angefangenen Monat erhoben.

 

Der BFH hatte zu klären, ob der Säumniszuschläge eine zinsähnliche Funktion haben und deshalb die Verfassungswidrigkeit der Zinsen gem. § 233a AO von 6% auch auf Säumniszuschläge übertragbar ist.

 

Laut BFH-Urteil vom 15. November 2022 (VII R 55/20) bestehen – auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.

 

Begründung:

 

  •          Säumige Steuerpflichtige werden durch den Zuschlag nicht unverhältnismäßig hoch belastet.
  •           Eine (anteilige) Behandlung des Säumniszuschlags als Zins scheidet aus. 
  •           Säumniszuschläge haben keinen Zinscharakter, sondern sind eine Gegenleistung bzw. ein Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dienen letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen. 
  •          Der primäre Zweck des Säumniszuschlags ist die Erzeugung von Druck auf die Steuerpflichtigen, die Steuer bis zur Fälligkeit zu zahlen.  

 


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