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BFH-Revision: Steht ein durch den Erblasser abgeschlossener Zeitmietvertrag der Familienheimbefreiung entgegen?

Die spätere Erblasserin hatte ihre Wohnung bis zum Alter von 96 Jahren selbst genutzt, vermietete diese aber wegen ihrer Pflegebedürftigkeit und zur Deckung der Kosten des Pflegeheims unkündbar befristet für vier Jahre an einen fremden Dritten. Sie verstarb nach zwei Jahren.

 

Strittig war die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. 

 

Der Tochter und Alleinerbin hatte das Familienheim erst nach Ablauf des Zeitvertrages und nach weiteren 6 Monaten Renovierung für eigene Wohnzwecke bezogen. Das Finanzamt versagte die Familienheimbefreiung.

 

Das FG München sah dies als rechtswidrig an und gewährte der Erbin mit Urteil vom 26.10.2022 (4 K 2183/21) die Familienheimbefreiung.

 

Begründung des FG München:

·        Der Abschluss des Zeitmietvertrages habe die Eigenschaft der Wohnung als Familienheim nicht beeinträchtigt. Die Erblasserin hat das Familienheim nicht zeitweilig aufgegeben, da sie pflegebedürftig war und wegen der Finanzierung der Pflegekosten ein berechtigtes Interesse an der Vermietung hatte.

·        Die durch die Vermietung und Renovierung bedingte Verzögerung des Einzugs schließt die Steuerbefreiung nicht aus. Die Erbin hat die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Dass die Selbstnutzung erst nach mehr als 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgte sei unschädlich, da der tatsächliche Einzug nicht früher möglich war und die Gründe nicht von der Erbin zu vertreten sind.

·        Eine beabsichtigte Verkürzung der Behaltensfrist durch die vierjährige Mietdauer sei nicht erkenntlich. Die Beteiligung der Erbin beim Zustandekommen des Mietvertrages begründe kein Verschulden an einem verspäteten Einzug.

 

BFH-Revision:

Zu der Streitfrage ist die Revision nun unter dem Aktenzeichen II R 48/22 anhängig.


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