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BFH bestätigt Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

Ein Ehepaar hatte drei Einfamilienhäuser mit Wohnflächen von 322 qm, 290 qm und 331 qm langfristig an je eines ihrer Kinder und dessen Ehegatten langfristig vermietet und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

Da die Wohnflächen 250 qm überschritten war, forderte das Finanzamt den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose.

Mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21) bestätigte der BFH die Richtigkeit der Überprüfung des Totalüberschusses bei Objekten mit mehr als 250 qm  - selbst bei unbefristeter und fiktiv vollentgeltlicher Vermietung.

Begründung:

  • ·         Bei Wohnungen mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm ist eine aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnung anzunehmen.

  • ·         Anders als bei Wohnungen, die üblicherweise vermietet werden, kann bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnungen nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

  • ·         Die Grenze von 250 qm findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Regelfall Mietspiegel für Wohnungen dieser Größe aufgrund der geringen Fallzahlen nicht anwendbar oder aussagekräftig sind.

  • ·         Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 2012 (Fiktion einer Vollentgeltlichkeit) schließt die Durchführung einer Totalüberschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch bei einer Vermietung zu mehr als 66 % der ortsüblichen Miete nicht aus.

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